Neustarthilfe für Soloselbständige

Bild Corona

Das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben darüber informiert, dass Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten können.

Entsprechende Anträge können über die bundesweite Plattform

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

gestellt werden.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 % zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich mit ihrem Antrag zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden auf den Internetseiten der Ministerien in den FAQs erläutert.

18.02.2021